Der Gerichtstag ist seit der Aufhebung des Waldgerichts verschwunden. Erhalten ist noch die Wirtschaft, die durch Jahrhunderte „zur Sonne" genannt wurde.
1428 - In der ältesten enthaltenen"Verkündigung des Waldgerichts" wird festgestellt:
Auf einer Hofstatt in Aach, die Nideck heißt, soll eine „Taferei" sein ; wer darauf sitzt, hat das Recht, Wein zu schenken.
1521 - Ein Teil der Glatt in Aach heißt „der Sunnenwag". Dies ist wahrscheilich ein Hinweis darauf, dass die „Taferei" schon damals „zur Sonne" genannt wurde.
1554 - Nach der Jahreszahl „ 1554 " über der Kellertür wurde der steinerne Unterstock des bestehenden Hauses damals erbaut. (Der Fachwerkaufbau dürfte über 100 Jahre jünger sein). Die ältere Taverne war vermutlich noch ein reiner Holzbau.
1592 - „In der Herberge und Taferei zu Neideck, in der großen vorderen Stube" wird das neue Lagerbuch für den Benzinger Hof veröffentlicht.
1689 - Der Wirt Christian Genkinger unterschreibt eine Rechnung als „Sonnenwirt in Aach".
1936 - Die Wirtschaft „zur Sonne" wird nur noch als Wohnhaus genutzt.
1977 - Durchgreifende Erneuerung der „alten Sonne" Familie Hebestreit in Zusammenarbeit mit Landesdenkmalamt, Landratsamt und Architekt Friedrich Jäckle.
1980 - Wiedereröffnung der Einstigen Gerichtsschenke als Gasthaus „ zum Waldgericht"durch Familie Hebestreit.
Das „Waldgeding" eine Nutzungsgemeinschaft
Eine nicht unbedeutende Rolle spielte Aach in mehreren Jahrhunderten in dem sogenannten „Waldgeding", von dem wir allerdings erst 1433 die erste urkundliche Nachricht haben. In dieser Nutzungsgemeinschaft „Waldgeding" waren die Orte im Quellgebiet der Glatt zusammengeschlossen. Also: Aach, Benzingerhof, Dietersweiler, Grüntal, Hallwangen, Untermusbach, Wittlensweiler. Die Stadt Dornstetten kam später dazu. Dies wurde 1459 in einem „Weistum" schriftlich festgelegt, früher wahrscheinlich durch mündliche Überlieferung weitergegeben. Gegenseitige Hilfeleistung war oberstes Gebot! Die Rechtssprechung traf in allen strittigen, das Waldgeding berührende Fragen, ein besonderes Gericht. Allerdings nur als „Niedergericht" für alle kleine Missetaten wie Diebstähle, nicht erlaubte Holznutzung, Versetzung von Grenzsteinen, Waldfrevel, unerlaubte Jagd, Fischen, Fallenstellen, Trunkenheit, unsittlicher Lebenswandel, Beschimpfungen... Verurteilungen wurden nur bei „kalter Tat", wenn kein Blut floss, ausgesprochen. - Bei „warmer Tat", also bei einer Bluttat, einem Malefiz-Verbrechen, musste das nächst höhere Gericht in Dornstetten angerufen werden. Dann war in der Grafen- und Herzogzeit die höchste Instanz, das Gericht in Tübingen und Stuttgart zuständig. Die Todesstrafe zu verhängen, oblag meistenteils nur den regierenden Fürsten.
Den Vorsitz hatte der jeweilige Amtsvogt von Dornstetten. Nach überlieferter Sitte tagten er und zwölf aus den Waldgedingsorten gewählte Richter zweimal im Jahr in Aach, und zwar am 1. Mai und am 16.Oktober im Hof der „alten Sonne" (heutiges Gasthaus „Waldgericht"). Dort wurde über „Erb und Eigen" und über alle Vergehen, soweit sie „Wild, Wasser und Weide" des Waldgedings betrafen, beraten und abgeurteilt. Gelang es einem Beklagten – so berichtet es die Überlieferung – durch die im Hof Versammelten hindurchzukommen, und die Hand auf ein kleines Fensterchen zu legen, dann war er frei von der Anklage. Dieses Fenster hatte die besondere Bedeutung einer „Freistätte": die Chance eines „Verbrechers", weiterleben zu können, wenn er es schafft, diese Freistätte zu berühren. Schon in der Bibel, 5. Mose 19, 4-7, wird auf die Aussonderung von Freistätten als Asyl verwiesen, da hatten die Altäre meist Hörner (bis heute hat es diese Hörner sogar auf Kirchtürmen in anderen Ländern) und auch bei Fangespielen mit „Botte", (= ein Platz, an dem man nicht berührt, beziehungsweise gefangen genommen werden kann) oder bei der Handauflegung eines Soldaten auf dem Geschütz, ist diese Freistätte zu finden. Also eine Art Gottesurteil.